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Dokumente und Präsentation zum Bildungs- u. Teilhabepaket des Hochtaunuskreises am 10.11.2011
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Präsentation (als Power-Point-Datei)
Antragsformular zum Bildungspaket des Hochtaunuskreises
Antrag für Klassenfahrten/-ausflüge
Antrag auf Lernförderbedarf
Hier einige Fragen aus der Infoveranstaltung:
In welcher Höhe werden Klassenausflüge und Klassenfahrten erstattet?
- Die tatsächlichen Aufwendungen werden erstattet. Der Antrag muss vorher schriftlich gestellt worden sein. Die Auszahlung erfolgt auf das Konto der Schule/Lehrkraft.
Erfolgt die Auszahlung des Schulgeldes automatisch?
- Für Bezieher von SGBII, SGBXII und AsylblG erfolgt die Auszahlung mit 70 Euro zum 1.8. und 30 Euro zum 1.2.
Ab 15 Jahren muss ein Nachweis über den Schulbesuch erbracht werden.
- Für Bezieher von Wohngeld und Kinderzuschlag ist ein Antrag erforderlich.
Welche Fahrtkosten für den Schulbesuch werden übernommen?
- Bis Ende der 10. Klasse werden die Fahrtkosten bisher komplett übernommen.
Ab der Klasse 11 werden die Kosten zur nächstgelegenen Schule für den gewählten Bildungsgang übernommen und/oder wenn der Schüler auf eine Schülerbeförderung angewiesen ist.
Wird Nachhilfe bezahlt?
- Für Lernförderbedarf wird eine kurzfristige(vorübergehende) und nicht selbstverschuldete Lernförderung übernommen. In der Regel wird diese erst ab dem 2. Schulhalbjahr gewährt und zwar dann, wenn das Lernziel (Versetzung) nicht erreicht wird. Eine längerfristige Förderung ist nicht angedacht.
Wird das Mittagessen übernommen?
- Sofern dies gemeinschaftlich eingenommen wird (Kioskangebot reicht nicht aus). Der Eigenanteil beträgt 1 Euro. Die Abrechnung erfolgt direkt mit dem Anbieter, d.h. Taunus-Menü-Service, Schule oder Kindertagesstätte.
Welche Kosten für Verein, Ferienfreizeit oder Musikunterricht wird übernommen?
- Es handelt sich um einen Betrag von 10 Euro im Monat bis max. zum 18. Lebensjahr. Der Betrag muss vorher gestellt werden. Das Antragsdatum ist relevant, d.h. rechtzeitig beantragen, sofern man im Jahr die 120 Euro auch ausschöpfen möchte. Für Ferienfreizeiten kann der Betrag auch angespart werden.
Sofern der Mitgliedsbeitrag bereits vom Antragsteller vorab bezahlt wurde, wird ein eventueller Differenzbetrag vom Verein ausbezahlt. Material wie z.B. Kleidung, Schuhe, Instrument etc. wird nicht bezahlt.
Achtung: bei Beziehern von Wohngeld ist das Jahr der Berechtigung entscheidend, d.h. es können die kompletten 120 Euro gezahlt werden. Bei Beziehern von SGBII muss jedes halbe Jahr ein Antrag gestellt werden um die 120 Euro zu erreichen. Andernfalls erfolgt die Zahlung nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.